Der Beschwerdeführer vermag sich demnach nicht auf Gutgläubigkeit zu berufen. Auch wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Vertrauensbasis nicht von der Behörde, sondern von ihm selbst geschaffen. Denn die jährlichen Flächenüberprüfungen beruhen auf seinen Angaben. Ihm obliegt dabei eine gewisse Sorgfaltspflicht in dem Sinne, dass er abzuklären hat, ob seine Angaben noch den aktuellen Erkenntnissen und behördlichen Feststellungen entsprechen. So wäre es beispielsweise Sache des Beschwerdeführers gewesen, die fehlenden