Der Beschwerdeführer vermag schon alleine deshalb mit seiner Argumentation nicht durchzudringen, weil er es war, der den Anstoss gegeben hat, die landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen. Er bestritt im Rahmen der Einsprache und vor der Vorinstanz die Angaben auf der Erhebungskarte und behauptete eine Fläche von vorerst ... Hektaren und anschliessend von ... Hektaren. Damit ging vorerst der Beschwerdeführer davon aus, dass die Angaben auf dem Erhebungsblatt nicht zutreffen würden. Der Beschwerdeführer vermag sich demnach nicht auf Gutgläubigkeit zu berufen.