Auch habe er seinen Tierbestand danach ausgerichtet, um die zulässige Hofdüngerbelastung einhalten zu können. Er habe demnach im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den zuständigen Behörden gemachten und bestätigten Angaben Dispositionen getätigt und sei in seinem Vertrauen zu schützen. Für die Frage nach der Berechtigung von ergänzenden Direktzahlungen für das Jahr 1993 müsse demnach auf eine massgebliche Nutzfläche von ... Hektaren abgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermag schon alleine deshalb mit seiner Argumentation nicht durchzudringen, weil er es war, der den Anstoss gegeben hat, die landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen.