5.1./5.3. (Landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes des Beschwerdeführers) 5.3.1. Der Beschwerdeführer wendet im Instruktionsverfahren zur Hauptsache ein, dass die vorgedruckten Angaben in der Erhebungskarte auf einer Erhebung von 1979 beruht hätten, welche in Zusammenarbeit mit der Milchgenossenschaft, der Gemeinde sowie unter Kontrolle der Ackerbaustelle erfolgt sei. Er habe keinen Anlass gehabt, an dieser Erhebung zu zweifeln, da die Angaben während 14 Jahren von den rechtsanwendenden Behörden anerkannt worden seien. Auch habe er seinen Tierbestand danach ausgerichtet, um die zulässige Hofdüngerbelastung einhalten zu können.