Art. 9 landwirtschaftliche Begriffsverordnung gemeint. Ausgangspunkt der Berechnung der Hofdüngerbelastung ist demnach die landwirtschaftliche Nutzfläche, bestehend aus Acker-, Dauergrün-, Streue- und Kulturfläche sowie Hecken und Feldgehölzen (Art. 9 landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Weiter ist zu beachten, dass für die Berechnung der Hofdüngerbelastung nur jene landwirtschaftliche Nutzfläche berücksichtigt werden kann, welche zum Betrieb gehört, zugepachtet oder vertraglich gesichert ist (Art. 14 Abs. 4 GSchG). 5.1./5.3. (Landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes des Beschwerdeführers) 5.3.1.