enthalten. Zweifellos ist aber damit nicht etwa die Betriebsfläche, welche neben der landwirtschaftlichen Nutzfläche unter anderem auch Wald, landwirtschaftlich unproduktive Vegetationsflächen, unproduktive Flächen wie Gebäudeplätze, Hofraum oder Wege sowie nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüche und Gewässer umfasst (Art. 8 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91, AS 1993 1598), sondern die pflanzenbaulich nutzbare respektive die grundsätzlich (mit Ausnahme von Düngeverboten) düngbare Fläche und damit die landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss