5. Aufgrund des Verweises in Art. 6 DZV richtet sich die zulässige Hofdüngerbelastung nach Art. 14 GSchG und aus dessen Abs. 3 folgt, dass für die Berechnung der Hofdüngerbelastung auf die Nutzfläche abzustellen ist. Eine Legaldefinition des Begriffes «Nutzfläche» ist zwar im GSchG nicht