(...) Der Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen ist mit vertretbarem Aufwand nur zu bewältigen, wenn sich die Behörden grundsätzlich auf die Angaben in der Erhebungskarte verlassen können. Nur wenn sich diese auf Grund klarer und eindeutiger Belege als unzutreffend erweisen, kann davon abgewichen werden. Es genügt somit nicht, dass ein Beschwerdeführer abweichende Zahlen bloss glaubhaft macht; vielmehr muss er einen überzeugenden Nachweis erbringen.» Im Einklang damit stehen auch, wie das Bundesamt anführt, die Art. 15 und 16 DZV, wonach im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig falschen Angaben Verwaltungssanktionen angedroht werden. 4. (...) 5. Aufgrund des Verweises in Art.