Gestützt auf die eingangs gemachten Ausführungen (Ziff. 3.2.) können demnach die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich übernommen werden: «Die Tragweite der Angaben in der Erhebungskarte muss jedem Landwirt bekannt sein. Er trägt die primäre Verantwortung für deren Richtigkeit und muss die Eintragungen deshalb mit entsprechender Sorgfalt vornehmen beziehungsweise kontrollieren und sie gegebenenfalls umgehend richtigstellen. (...) Der Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen ist mit vertretbarem Aufwand nur zu bewältigen, wenn sich die Behörden grundsätzlich auf die Angaben in der Erhebungskarte verlassen können.