Andernfalls könnte, wie das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) in seiner Stellungnahme treffend ausgeführt hat, das Gesuch mangels Unterschrift gar nicht entgegengenommen werden und eine allfällige Beitragsberechtigung wäre zum vornherein entfallen. Bezüglich der Verbindlichkeit der in der Erhebungskarte durch den Beschwerdeführer respektive dessen Ehefrau gemachten Angaben gilt es anzufügen, dass die Erhebungskarte ein amtliches Datenerhebungsblatt darstellt und die darin angeführten Angaben überdies von der zuständigen Gemeindebehörde oder dem beauftragten Erhebungsbeamten zu bestätigen sind. Gestützt auf die eingangs gemachten Ausführungen (Ziff.