124, mit Hinweisen). Öffentliche Urkunden können nur durch den blanken Nachweis ihrer Unrichtigkeit entkräftet werden. Amtlichen Aufzeichnungen kann erhöhte Beweiskraft zuerkannt werden und es genügt, darzutun, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit unrichtig sind (Gygi, a. a. O., S. 276). 3.3. In vorliegender Streitsache hat der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau, welche die Erhebungskarte unterzeichnet und damit die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigt hat, ein Gesuch um Ausrichtung von ergänzenden Direktzahlungen eingereicht. Unerheblich ist dabei, ob der amtliche Viehinspektor (...), wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Erhebungskarte ausgefüllt hat.