Die Zentralstelle wies die Einsprache am 7. April 1994 unter Berufung auf die Daten vom 21. April 1993 in der Erhebungskarte ab. Die darin enthaltenen Angaben seien vom Einsprecher und der Gemeindebehörde unterzeichnet worden und demnach rechtsverbindlich. Die gegen diesen Entscheid von Z. am 4. Mai 1994 eingereichte Beschwerde wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern am 22. Juni 1994 ab.