Mit Verfügung vom 17. Dezember 1993 verweigerte die Zentralstelle für Acker- und Rebbau des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Bern dem Landwirt Z. wegen einer zu hohen Hofdüngerbelastung ergänzende Direktzahlungen nach Art. 31a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1). Gegen diese Verfügung erhob Z. am 8. Januar 1994 Einsprache und machte im wesentlichen eine grössere Betriebsfläche sowie einen kleineren Schweine- und Rindviehbestand geltend. Die Zentralstelle wies die Einsprache am 7. April 1994 unter Berufung auf die Daten vom 21. April 1993 in der Erhebungskarte ab.