1 - Die jährliche Flächenüberprüfung beruht auf den Angaben des Betriebsinhabers. Die zuständige kantonale Behörde hat lediglich zu überprüfen, ob die gemachten Angaben zutreffen. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen deshalb nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (E. 5.3.1).