{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-52--_1995-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003107.pdf?ID=150003107", "Checksum": "4454e1e8d03c787574f6714b2bce71a8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.03.1995 JAAC 60.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 31.03.1995 JAAC 60.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 31.03.1995 JAAC 60.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:37", "Checksum": "dcabdf0d11b491bae1fc47e48b57e360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.03.1995 JAAC 60.52 \r\n\n 4\nenthalten. Zweifellos ist aber damit nicht etwa die Betriebsfläche, welche\nneben der landwirtschaftlichen Nutzfläche unter anderem auch Wald,\nlandwirtschaftlich unproduktive Vegetationsflächen, unproduktive Flächen\nwie Gebäudeplätze, Hofraum oder Wege sowie nichtlandwirtschaftlich\ngenutzte Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüche und Gewässer umfasst\n(Art. 8 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche\nBegriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [landwirtschaftliche\nBegriffsverordnung], SR 910.91, AS 1993 1598), sondern die pflanzenbaulich\nnutzbare respektive die grundsätzlich (mit Ausnahme von Düngeverboten)\ndüngbare Fläche und damit die landwirtschaftliche Nutzfläche gemäss\nArt. 9 landwirtschaftliche Begriffsverordnung gemeint. Ausgangspunkt der\nBerechnung der Hofdüngerbelastung ist demnach die landwirtschaftliche\nNutzfläche, bestehend aus Acker-, Dauergrün-, Streue- und Kulturfläche sowie\nHecken und Feldgehölzen (Art. 9 landwirtschaftliche Begriffsverordnung).\nWeiter ist zu beachten, dass für die Berechnung der Hofdüngerbelastung\nnur jene landwirtschaftliche Nutzfläche berücksichtigt werden kann, welche\nzum Betrieb gehört, zugepachtet oder vertraglich gesichert ist (Art. 14 Abs. 4\nGSchG).\n5.1./5.3. (Landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes des\nBeschwerdeführers)\n5.3.1. Der Beschwerdeführer wendet im Instruktionsverfahren zur\nHauptsache ein, dass die vorgedruckten Angaben in der Erhebungskarte\nauf einer Erhebung von 1979 beruht hätten, welche in Zusammenarbeit\nmit der Milchgenossenschaft, der Gemeinde sowie unter Kontrolle der\nAckerbaustelle erfolgt sei. Er habe keinen Anlass gehabt, an dieser Erhebung\nzu zweifeln, da die Angaben während 14 Jahren von den rechtsanwendenden\nBehörden anerkannt worden seien. Auch habe er seinen Tierbestand danach\nausgerichtet, um die zulässige Hofdüngerbelastung einhalten zu können. Er\nhabe demnach im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den zuständigen\nBehörden gemachten und bestätigten Angaben Dispositionen getätigt und\nsei in seinem Vertrauen zu schützen. Für die Frage nach der Berechtigung\nvon ergänzenden Direktzahlungen für das Jahr 1993 müsse demnach auf eine\nmassgebliche Nutzfläche von ... Hektaren abgestellt werden.\nDer Beschwerdeführer vermag schon alleine deshalb mit seiner\nArgumentation nicht durchzudringen, weil er es war, der den Anstoss\ngegeben hat, die landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens zu überprüfen. Er bestritt im Rahmen der Einsprache und vor der\nVorinstanz die Angaben auf der Erhebungskarte und behauptete eine Fläche\nvon vorerst ... Hektaren und anschliessend von ... Hektaren. Damit ging vorerst\nder Beschwerdeführer davon aus, dass die Angaben auf dem Erhebungsblatt\nnicht zutreffen würden. Der Beschwerdeführer vermag sich demnach nicht\nauf Gutgläubigkeit zu berufen.\nAuch wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Vertrauensbasis nicht\nvon der Behörde, sondern von ihm selbst geschaffen. Denn die jährlichen\nFlächenüberprüfungen beruhen auf seinen Angaben. Ihm obliegt dabei eine gewisse\nSorgfaltspflicht in dem Sinne, dass er abzuklären hat, ob seine Angaben noch\nden aktuellen Erkenntnissen und behördlichen Feststellungen entsprechen. So\nwäre es beispielsweise Sache des Beschwerdeführers gewesen, die fehlenden\n\n5\nGrundstückblätter zu beschaffen - dies um so mehr, weil er bereits Zweifel\nan der Richtigkeit der Daten auf dem Erhebungsblatt hatte. Die zuständige\nkantonale Behörde hat lediglich zu überprüfen, ob die gemachten Angaben\nzutreffen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b DZV). Dabei ging die Behörde davon aus,\ndass die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen würden. Wieweit die\nKontrolltätigkeit der Behörde geht, kann im Detail offen bleiben. Diesbezüglich\ndürften jedoch nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden und die\nBehörde sollte sich grundsätzlich auf die Angaben der Bewirtschafter\nverlassen können und diese auf Übereinstimmung mit früheren Angaben\nüberprüfen. Die Behörde hat dann einzugreifen, wenn begründeter Verdacht\nbesteht, Angaben würden nicht zutreffen. Schlussendlich ist anzufügen, dass\naufgrund der nachstehenden Erwägungen der Beschwerdeführer selbst bei\nEinbezug von ... Hektaren in die Berechnung der Hofdüngerbelastung aus\nden falschen Angaben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da die\nzulässige Hofdüngerbelastung überschritten wäre. Damit wird auch sein\nEinwand, er habe im Vertrauen auf diese Fläche den Tierbestand ausgerichtet\nund demnach Dispositionen getätigt, gegenstandslos.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.52 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 31.\nMärz 1995 in Sachen Z. gegen Landwirtschaftsamt des Kantons Bern und\nVolkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern; 94/JG-003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 107\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}