{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-52--_1995-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003107.pdf?ID=150003107", "Checksum": "4454e1e8d03c787574f6714b2bce71a8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.03.1995 JAAC 60.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 31.03.1995 JAAC 60.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 31.03.1995 JAAC 60.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:37", "Checksum": "dcabdf0d11b491bae1fc47e48b57e360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 31.03.1995 JAAC 60.52 \r\n\n 3\nGemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom\n4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP, SR 273) gilt der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung. Danach hat die Verwaltungsbehörde nach\nfreier Überzeugung die Beweise zu würdigen. Bezüglich Gutachten und\nsachkundigen Auskünften einer Amtsstelle besteht in der Praxis die\nBesonderheit, dass sie nur überprüft werden und von ihnen abgewichen\nwird, wenn dafür stichhaltige Gründe bestehen. Dies ist etwa der Fall bei\noffensichtlichen Mängeln oder inneren Widersprüchen (Kölz / Häner, a. a. O.,\nRz. 124, mit Hinweisen). Öffentliche Urkunden können nur durch den blanken\nNachweis ihrer Unrichtigkeit entkräftet werden. Amtlichen Aufzeichnungen\nkann erhöhte Beweiskraft zuerkannt werden und es genügt, darzutun, dass sie\nmit grosser Wahrscheinlichkeit unrichtig sind (Gygi, a. a. O., S. 276).\n3.3. In vorliegender Streitsache hat der Beschwerdeführer durch seine\nEhefrau, welche die Erhebungskarte unterzeichnet und damit die Richtigkeit\nder darin enthaltenen Angaben bestätigt hat, ein Gesuch um Ausrichtung\nvon ergänzenden Direktzahlungen eingereicht. Unerheblich ist dabei, ob\nder amtliche Viehinspektor (...), wie der Beschwerdeführer vorbringt, die\nErhebungskarte ausgefüllt hat. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen,\ndass sich ein Betriebsleiter grundsätzlich das Handeln seiner im Betrieb\nmitwirkenden Ehefrau entgegenhalten lassen muss. Andernfalls könnte,\nwie das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) in seiner\nStellungnahme treffend ausgeführt hat, das Gesuch mangels Unterschrift\ngar nicht entgegengenommen werden und eine allfällige Beitragsberechtigung\nwäre zum vornherein entfallen. Bezüglich der Verbindlichkeit der in\nder Erhebungskarte durch den Beschwerdeführer respektive dessen\nEhefrau gemachten Angaben gilt es anzufügen, dass die Erhebungskarte ein\namtliches Datenerhebungsblatt darstellt und die darin angeführten Angaben\nüberdies von der zuständigen Gemeindebehörde oder dem beauftragten\nErhebungsbeamten zu bestätigen sind. Gestützt auf die eingangs gemachten\nAusführungen (Ziff. 3.2.) können demnach die diesbezüglichen Erwägungen\nder Vorinstanz vollumfänglich übernommen werden:\n«Die Tragweite der Angaben in der Erhebungskarte muss jedem Landwirt\nbekannt sein. Er trägt die primäre Verantwortung für deren Richtigkeit und\nmuss die Eintragungen deshalb mit entsprechender Sorgfalt vornehmen\nbeziehungsweise kontrollieren und sie gegebenenfalls umgehend richtigstellen.\n(...) Der Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen ist mit vertretbarem Aufwand\nnur zu bewältigen, wenn sich die Behörden grundsätzlich auf die Angaben in der\nErhebungskarte verlassen können. Nur wenn sich diese auf Grund klarer und\neindeutiger Belege als unzutreffend erweisen, kann davon abgewichen werden.\nEs genügt somit nicht, dass ein Beschwerdeführer abweichende Zahlen bloss\nglaubhaft macht; vielmehr muss er einen überzeugenden Nachweis erbringen.»\nIm Einklang damit stehen auch, wie das Bundesamt anführt, die Art. 15 und 16\nDZV, wonach im Falle von vorsätzlich oder fahrlässig falschen Angaben\nVerwaltungssanktionen angedroht werden.\n4. (...)\n5. Aufgrund des Verweises in Art. 6 DZV richtet sich die zulässige\nHofdüngerbelastung nach Art. 14 GSchG und aus dessen Abs. 3 folgt, dass\nfür die Berechnung der Hofdüngerbelastung auf die Nutzfläche abzustellen\nist. Eine Legaldefinition des Begriffes «Nutzfläche» ist zwar im GSchG nicht\n\n"}