9 darauf hingewiesen, dass sich Art. 253b Abs. 3 OR nur auf die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse bezieht. Das Verfahren zur Durchsetzung der Mietzinsansprüche des Vermieters an sich und die Bestimmung betreffend die Mietzinserhöhung (Art. 269d OR) oder betreffend den Kündigungsschutz (Art. 271 ff. OR) werden davon nicht berührt.