Das Verfahren zur Durchsetzung der Mietzinszahlungspflicht richtet sich nach den einschlägigen schuldbetreibungsrechtlichen und zivilprozessualen Normen (E. 1.2). 3. Art. 19 Abs. 3 SuG. Einbezug Dritter ins Subventionsverfahren. Die Mieter einer Liegenschaft, für die gestützt auf das WEG Bundeshilfe beantragt wird, sind keine beschwerdeberechtigten Dritte. Deshalb ist ihnen die entsprechende Subventionszusicherungsverfügung nicht zu eröffnen (E. 3.1). 4. Art. 45 WEG in Verbindung mit Art. 17 Verordnung WEG und Art. 71 VwVG. Behördliche Mietzinsüberwachung.