{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-51--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003104.pdf?ID=150003104", "Checksum": "f57abda75bae91c551b7e65fdb1bc6db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "6d6988183c1762b2fb245092c234aa58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r\n\n 8\nMietzinsanpassungen geändert werden (Art. 45 WEG). Werden die\ngenehmigten Mietzinse überschritten, setzt das Bundesamt eine\nDreimonatsfrist zur Rückzahlung an die Mieter fest und fordert, falls nötig,\ndie zuviel bezogenen Mietzinse zuhanden der Mieter selbst zurück (vgl.\nArt. 17 Abs. 3 Verordnung WEG). Damit ist einerseits erneut zu bestätigen,\ndass die Mieter gegenüber dem Empfänger der Bundeshilfe nicht selbst\n(rück-) forderungsberechtigt sind, anderseits geht daraus hervor, dass sich\ndie Mietzinsüberwachung in erster Linie auf die Einhaltung der zuvor nach\nMassgabe des Finanzierungsplanes behördlich genehmigten Mietzinse bezieht.\nBei der Festlegung der Mietzinse in den Mietzinslisten ist das Bundesamt\nnicht frei. Es hat die öffentlichen Interessen zu vertreten und im Rahmen\ndes ihm zustehenden Rechtsfolgeermessens darauf zu achten, dass die für\ndie Bundeshilfe massgebenden und sich auf die Verbilligung der Mietzinse\nauswirkenden Berechnungsfaktoren - wie die Anlagekosten - rechtskonform\nund angemessen angerechnet werden und die (Unterhalts-)Arbeiten\nfristgemäss begonnen beziehungsweise weitergeführt werden (bezüglich\nAnlagekosten: Art. 36 und 37 Abs. 2 WEG i.V.m. Art. 24, Art. 51 bis 53 und\nArt. 59 Verordnung WEG; bezüglich Unterhaltskosten: Art. 37 Abs. 2 WEG\ni.V.m. Art. 24 Verordnung WEG sowie bezüglich Beginn der Arbeiten: Art. 72\nAbs. 3 und 4 Verordnung WEG). Dabei ist das Bundesamt verfahrensmässig\nan das Verwaltungsverfahrensgesetz und die allgemeinen Rechtsgrundsätze\ngebunden. In diesem Sinne darf es keine Mietzinslisten festlegen, welche zu\nmissbräuchlichen Mietzinserhöhungen führen könnten.\n3.4. Damit steht im Einklang, dass die Mieter Mietzinserhöhungen als Folge\nder Anpassung der Mietzinse an die behördlich festgelegten Mietzinslisten\nnicht nachträglich als missbräuchlich sollen anfechten können. Das Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz und die dazugehörende Verordnung sehen\ndeshalb auch kein Einspracheverfahren vor, das die Mieter in Anspruch\nnehmen könnten. Dazu gilt es anzumerken, dass es aus Gründen der\nGewaltenteilung dem Richter grundsätzlich verwehrt ist, auf dem Wege der\nRechtsprechung ein Einspracheverfahren einzuführen (vgl. Häfelin / Müller,\na. a. O., N. 167 ff. und N. 191 ff.). Hierfür müsste der Gesetzgeber tätig werden.\nAnderseits war - wie bereits erwähnt - die Anrechnung missbräuchlich\nhoher Anlagekosten vom Bundesamt bereits zuvor und von Amtes wegen\nzu vermeiden. Nach dem Gesagten kann dem Obergericht des Kantons\nZürich insoweit gefolgt werden, als es im vorliegenden Fall um Wohnräume\ngeht, deren Bereitstellung durch die öffentliche Hand gefördert wurde\nund deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden, so dass die\nobligationenrechtlichen Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher\nMietzinse keine Anwendung finden (Art. 253b Abs. 3 des Obligationenrechts\n[OR], SR 220, i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. September 1990\nüber die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG],\nSR 221.213.11). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Bestimmung, wonach\nMietzinse missbräuchlich sind, wenn damit ein übersetzter Ertrag erzielt\nwird, oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen,\ngrundsätzlich auch für Wohnräume Geltung findet, deren Bereitstellung\ndurch die öffentliche Hand gefördert wird (Art. 269 OR i.V.m. Art. 2 Abs. 2\nVMWG). Diese Norm ist somit auch von den Behörden zu beachten, welche\ndie Mietzinslisten festzulegen haben, bevor sie zum Vertragsinhalt erklärt\nwerden beziehungsweise nachdem sie in provisorischer Form dem Grundsatz\nnach bereits Vertragsinhalt geworden sind. Der Vollständigkeit halber sei\n\n9\ndarauf hingewiesen, dass sich Art. 253b Abs. 3 OR nur auf die Bestimmungen\nüber die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse bezieht. Das Verfahren\nzur Durchsetzung der Mietzinsansprüche des Vermieters an sich und die\nBestimmung betreffend die Mietzinserhöhung (Art. 269d OR) oder betreffend\nden Kündigungsschutz (Art. 271 ff. OR) werden davon nicht berührt.\n4. (...)\n5. Den Mietern, welche sich angesichts der Unterstellung des Mietobjekts\nunter das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz mit rechtswidrig\nangerechneten Anlagekosten beziehungsweise mit missbräuchlichen\nMietzinserhöhungen konfrontiert zu sehen glauben, bleibt nach dem Gesagten\neinzig, Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu führen (Art. 71 VwVG)\noder allenfalls den Bund schadenersatzrechtlich verantwortlich zu machen.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, gut und hebt den angefochtenen Einspracheentscheid auf. Sodann tritt\ndie Rekurskommission EVD auf die Einsprachen der vier Mieter nicht ein\nund überweist die Akten an das EVD mit der Einladung zu prüfen, ob die\nMietzinseinsprachen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden\nkönnen)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.51 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30.\nAugust 1995 in Sachen Genossenschaftsgruppe H. gegen F., C., M. und B. sowie Bundesamt\nfür Wohnungswesen; 94/CC-001)\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 104\n\n"}