{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-51--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003104.pdf?ID=150003104", "Checksum": "f57abda75bae91c551b7e65fdb1bc6db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "6d6988183c1762b2fb245092c234aa58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r\n\n 7\ndiese sind übrigens insofern analog heranzuziehen, als die Normen des\nvierten Teils des WEG die Bundeshilfe im Zusammenhang mit dem Kauf\nvon Liegenschaften nicht näher regeln). Dies trifft letztlich auch dann zu,\nwenn die Bundeshilfe wie im vorliegenden Fall die durch eine Handänderung\nund die Renovation bedingten Mietzinserhöhungen nicht wettmacht\nund für die Mieter hieraus trotz Bundeshilfe eine Mietzinserhöhung\nresultiert. Denn bei einem Liegenschaftserwerb und einer anschliessenden\nRenovation, welche ohne jegliche Bundeshilfe getätigt würden, wäre mit\ngrösseren Mietzinserhöhungen zu rechnen, als dies bei einer Gewährung\nvon Bundeshilfe der Fall wäre. Insofern darf als erstellt gelten, dass mit der\ndie Beschwerdeführerin begünstigenden Beitragszusicherungsverfügung\nfür die Mieter keine «Nachteile oder besonderen Gefahren» einhergehen.\nSolche werden aber nach ständiger Rechtsprechung für die Zulassung als\n«Drittbeschwerdeführer contra Adressat» verlangt (Gygi, a. a. O., S. 158 f. mit\nzahlreichen Hinweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung). Wie soeben\nerwähnt ist somit festzuhalten, dass den Mietern ein schutzwürdiges Interesse\nan einer Abänderung oder Aufhebung der dem öffentlich-rechtlichen Vertrag\nzugrunde liegenden Zusicherungsverfügung fehlt. Weil der zum Vertrag\nerhobene Verfügungstext keine direkt die Mieter belastenden Verpflichtungen\nenthält, welche diese in einem Masse berühren könnten, das ein spezifisches\nRechtsschutzbedürfnis erheischen würde, sind sie grundsätzlich nicht als\nbeschwerdeberechtigte Dritte zu betrachten, weshalb ihnen die Verfügung\nvom 14. August 1991 (im Sinne des ergänzend anwendbaren Art. 19 Abs. 3 SuG)\nnicht zu eröffnen war.\n3.2. Diese Betrachtungsweise - das heisst die Verneinung der\nParteistellung der Mieter im Verwaltungsverfahren vor Abschluss des\nöffentlich-rechtlichen Vertrages - steht im Einklang mit dem vom Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz durchwegs verfolgten Konzept, wonach nur\nOrganisationen, juristische Personen, Bauträger und Eigentümer Adressat\nder Bundeshilfe und somit ins subventionsrechtliche Vertragsverhältnis mit\ndem Bundesamt eingebunden sein können (Art. 12, Art. 22 Abs. 1, Art. 39,\nArt. 47, Art. 51 WEG sowie BBl 1973 II 745). Auf Bundesebene hat sich der\nGesetzgeber - anders als in der Bundesrepublik Deutschland und im Gegensatz\nzur subjektbezogenen Direkthilfe gewisser Gemeinden und Kantone - für\ndas System der sogenannten «Objekthilfe» entschieden. Danach hat die\nBundeshilfe zwar eine unmittelbare, jedoch objektgebundene Verbilligung der\nMietzinse und nicht eine individuelle Direkthilfe («Subjekthilfe») zugunsten\nder Mieter zum Gegenstand (BBl 1973 II 714). Die Mieter sind daher in bezug\nauf die Bundeshilfe weder Verfügungsadressaten noch Vertragspartei.\n3.3. Das Bundesamt hatte die für die Bundeshilfe massgebenden\nAnlagekosten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das nach der\nUnterzeichnung der Verfügung vom 14. August 1991 im öffentlich-rechtlichen\nVertrag mit der Beschwerdeführerin mündete, von Amtes wegen und\nunter Beizug von Fachleuten (Art. 68 Verordnung WEG) festzustellen\nbeziehungsweise zu überprüfen und den einschlägigen Normen des\nWohnbau- und Eigentumsförderungsrechts entsprechend anzurechnen.\nSeit Vertragsabschluss untersteht die Beschwerdeführerin der amtlichen\nMietzinsüberwachung durch das Bundesamt. Während der Vertragsdauer\ndürfen die von den zuständigen Behörden (in den Mietzinslisten)\nfestgelegten Mietzinse nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden\n\n"}