{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-51--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003104.pdf?ID=150003104", "Checksum": "f57abda75bae91c551b7e65fdb1bc6db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "6d6988183c1762b2fb245092c234aa58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r\n\n 6\nzu prüfen, ob die Einsprachen allenfalls - nach einem Nichteintretensbeschluss\n- als Aufsichtsbeschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde überwiesen\nwerden könnten (E. 5).\n3. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und\nAbgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) sieht den Einbezug\nDritter in das Verfahren zur Gewährung von Subventionen vor.\nAufgrund seines Geltungsbereiches ist es, soweit das Wohnbau- und\nEigentumsförderungsgesetz keine abweichende Regelung enthält, auch\nauf den vorliegenden Fall anwendbar (Art. 56 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 WEG\nund Art. 71 Abs. 2 Verordnung WEG i.V.m. Art. 2 SUG). Daran ändert auch\nder Umstand nichts, dass das Subventionsgesetz einen «Antrag» (mit\nVerfügungsinhalt, aber ohne Verfügungsqualität) vorsieht, das Wohnbau- und\nEigentumsförderungsgesetz hingegen die Kredit- oder Beitragszusicherung in\nVerfügungsform «kleidet» (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 WEG). Daraus lässt\nsich im vorliegenden Falle infolge der im Ergebnis gleichwertigen Rechtslage\nnichts gegen die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes ableiten. Gemäss\nArt. 19 Abs. 3 SuG eröffnet die Behörde ihren «Antrag» zum Vertragsschluss\nauch «beschwerdeberechtigten Dritten», welche innert 30 Tagen eine\nanfechtbare Verfügung verlangen können. Beschwerdeberechtigt ist, wer\ndurch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG;\nvgl. zum Parteibegriff auch Art. 6 VwVG: wer in seinen «Rechten oder\nPflichten» berührt ist). Damit deckt sich der Parteibegriff beziehungsweise\ndie Beschwerdebefugnis nach Subventionsgesetz mit derjenigen des\nBeschwerdeverfahrens nach Verwaltungsverfahrensgesetz. Im vorliegenden\nFall gilt es bei der Prüfung der Legitimationskriterien zu berücksichtigen, dass\ndie Verfügung vom 14. August 1991 mit Erklärung vom 28. Januar 1992 die\nRechte und Pflichten, mithin die inhaltlichen Voraussetzungen im Hinblick auf\nden zu schliessenden öffentlich-rechtlichen Vertrag über die zu gewährende\nBundeshilfe regeln. Adressat dieser Bundeshilfe können einzig die Träger\nund Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sein. Gemeint sind\njuristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, welche auf\ngemeinnütziger Grundlage den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit dauernd\nder Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und\nHauseigentum widmen; nicht aber die Mieter (Art. 51 Abs. 1 WEG i.V.m.\nArt. 54 und Art. 56 Verordnung WEG und BBl 1973 II 749 zu Art. 45 WEG).\nDemzufolge sind in casu offensichtlich nur die Beschwerdeführerin (als\nHauseigentümerin und Subventionsempfängerin) sowie das Bundesamt\nParteien des öffentlich-rechtlichen Vertrages.\n3.1. Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz bezweckt, die\nErschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen\nzu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den\nErwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern (Art. 1 Abs. 1\nWEG). Daraus folgt, dass der aufgrund dieses Gesetzes geschlossene Vertrag,\nsoweit er sich tatsächlich gegenüber den Mietern einer unterstellten\nLiegenschaft auswirkt, dies nur zu deren Gunsten tun sollte. Die der\nBeschwerdeführerin gewährte Bundeshilfe soll die Situation der Mieter\nerleichtern und nicht erschweren, unter anderem weil die besonderen\nMassnahmen vorab eine Verbilligung der Mietzinse bezwecken (vgl. BBl\n1973 II 713, Ziff. 451.1 bzw. den Titel zum 2. Teil des WEG vor den Art. 35 ff.:\n\n"}