{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-51--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003104.pdf?ID=150003104", "Checksum": "f57abda75bae91c551b7e65fdb1bc6db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "6d6988183c1762b2fb245092c234aa58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r\n\n 5\nE. 2a; vgl. zur Evidenztheorie: Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des\nallgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 768 ff.; vgl. auch Gygi, a. a. O.,\nS. 74).\n(...)\n1.2. Nach dem Gesagten ist das Begehren der Beschwerdeführerin um\nAufhebung des vorinstanzlichen Entscheides gutzuheissen, wenn auch mit\neiner anderen als der von der Rekurrentin vorgebrachten Begründung (Art. 62\nAbs. 4 VwVG). Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides aus\nformellen Gründen befinden sich das Bundesamt und die Beschwerdeführerin\ngrundsätzlich im Vertragszustand, wie er vor dem 26. Mai 1994 bestand.\nEin weitergehendes Rechtsschutzinteresse kann die Beschwerdeführerin\nfür sich jedoch nicht in Anspruch nehmen. Denn steht fest, dass der\nvorinstanzliche Entscheid wegen fehlender Zuständigkeit aufzuheben ist,\nso könnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf Begehren, die über\nden Aufhebungsantrag hinausgehen, nur eingetreten werden, soweit hierfür\nnoch ein Anfechtungsobjekt beziehungsweise Teile davon weiterbestünden,\nwas vorliegend jedoch nicht zutrifft. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen\nder urteilenden Instanz nichts im Wege steht, eine Beschwerdeschrift als\nKlageschrift entgegenzunehmen, worauf weiter unten zurückgekommen wird\n(E. 4).\nSoweit die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegner seien zu\nverpflichten, die in den «rechtskräftigen Mietzinsplänen» vorgesehenen\nMietzinse zu bezahlen, braucht nach dem bisher Gesagten darauf nicht\nnäher eingegangen zu werden, um so mehr, als sich das Verfahren\nzur Durchsetzung der Mietzinszahlungspflicht nach den einschlägigen\nschuldbetreibungsrechtlichen beziehungsweise zivilprozessualen Normen\nrichtet (vgl. E. 3.3 und 3.4 a. E.). Der Vollständigkeit halber sei auch darauf\nhingewiesen, dass Ziff. 5.1 der angefochtenen Verfügung die Nebenkosten\nvon «den zurückgenommenen Mietzinsen» ausdrücklich ausnimmt. Die\nBeschwerdegegner beantragen aber - was im Widerspruch zur Begründung\nihrer Beschwerdeantwort steht - die vorbehaltlose Bestätigung der Verfügung\ndes Bundesamtes vom 26. Mai 1994. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen.\n2. Da bei diesem Verfahrensausgang der vorinstanzliche Entscheid wegen\nUnzuständigkeit aufzuheben ist, steht gleichzeitig fest, dass das Bundesamt\nnicht auf die entsprechenden Einsprachen der Mieter hätte eintreten dürfen.\nEs bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die von den Mietzinserhöhungen\nbetroffenen Mieter allenfalls in das Verwaltungsverfahren, das zur heute\nrechtskräftigen Verfügung vom 14. August 1991 und zur Erklärung vom\n28. Januar 1992 geführt hatte, miteinzubeziehen gewesen wären (E. 3)\nsowie ob die Einsprachen der Mieter nicht als Klagen im Schiedsverfahren\nentgegenzunehmen wären (E. 4). Ersteres hängt davon ab, ob die Mieter\nin jenem Verfahren als Parteien hätten begrüsst werden müssen. Bejaht\nman die Frage, so wäre den Mietern die Verfügung vom 14. August 1991\nund die Erklärung vom 28. Januar 1992 ordnungsgemäss zu eröffnen\ngewesen, weshalb ein Eröffnungsmangel vorliegen würde (Art. 34 Abs. 1\nVwVG). Diesfalls wäre weiter zu prüfen, ob den Mietern hieraus ein Nachteil\nerwachsen sein könnte und welche Konsequenzen zu ziehen wären. Wird\ndie zweite Frage hinsichtlich einer Umwandlung der Einsprachen in\nentsprechende Klagen in negativem Sinne entschieden, bleibt schliesslich\n\n"}