{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-51--_1995-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003104.pdf?ID=150003104", "Checksum": "f57abda75bae91c551b7e65fdb1bc6db"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.08.1995 JAAC 60.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:00", "Checksum": "6d6988183c1762b2fb245092c234aa58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.08.1995 JAAC 60.51 \r\n\nNachdem die Genossenschaftsgruppe H. mit Kaufvertrag vom 6. Februar\n1991 diverse Liegenschaften erworben hatte, sicherte ihr das Bundesamt für\nWohnungswesen (hiernach: Bundesamt) mit Verfügung vom 14. August 1991\nfür den Kauf dieser Liegenschaften Bundeshilfe in Form einer Bürgschaft,\neiner Grundverbilligung und einer Zusatzverbilligung zu.\nIn der Folge sprach die neue Eigentümerin am 27. November 1991 gestützt\nauf die Mietzinslisten entsprechende Mietzinserhöhungen auf den 1. April\n1992 aus, die von vier Mietern (F., C., M. und B.) fristgerecht bei der\nSchlichtungsbehörde des Bezirkes X sowie vorsorglich beim Bundesamt\n\n3\nangefochten wurden. Nachdem das Mietgericht X mit Urteil vom 7. Oktober\n1993 die mit amtlichen Formularen mitgeteilten Mietzinserhöhungen\ngeschützt hatte, beschloss die zweite Zivilkammer des kantonalen\nObergerichtes am 9. Februar 1994 auf entsprechende Rekurse beider Parteien\nhin, die sachliche Zuständigkeit der zivilen Gerichte zu verneinen.\nVon den vier Mietern unter Hinweis auf die am 12. März 1994 ablaufende\nBerufungsfrist angefragt, bestätigte das Bundesamt, dass es die am\n23. Dezember 1991 erhobenen Einsprachen materiell behandeln werde. Mit\nVerfügung vom 26. Mai 1994 nahm es die den vier Einsprechern gegenüber\neröffneten Mietzinserhöhungen zurück und entschied im wesentlichen, dass\nweiterhin - bis zum Abschluss der Renovationsarbeiten - die alten, vor dem\nKauf der Liegenschaften geltenden Mietzinse zu erheben seien.\nGegen diese Verfügung erhob die Genossenschaftsgruppe H. am 27. Juni 1994\nBeschwerde bei der Rekurskommission EVD mit dem Antrag, die angefochtene\nVerfügung aufzuheben und die Beschwerdegegner zu verpflichten, mit\nWirkung ab 1. April 1992 die den Mietzinsplänen entsprechenden Mietzinse zu\nbezahlen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Das Bundesamt hat einen «Einspracheentscheid» und damit eine Verfügung\nim Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gefällt. Verfügungen des\nBundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD\n(Art. 59 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974\n[WEG], SR 843).\nDie Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung\nund durch diese in ihren Rechten und Pflichten direkt betroffen. Sie hat\ninsoweit ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Änderung\noder Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit im Sinne\nvon Art. 48 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich zur\nBeschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen\nan Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52\nAbs. 1 VwVG), und der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche\nVollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).\nEs ist ferner von Amtes wegen zu prüfen, ob auch die übrigen\nSachurteilsvoraussetzungen vorliegen. «Hat die Vorinstanz übersehen, dass es\nan einer Prozessvoraussetzung fehlt, so ist das im Rechtsmittelverfahren von\nAmtes wegen zu berücksichtigen. Unabhängig davon, von wem das (zulässige)\nRechtsmittel stammt, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und unter\nBeachtung des Prozessmangels neu zu befinden, oder nur aufzuheben» (Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 mit weiteren Hinweisen\nauf die Rechtsprechung). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen, welche durch\neine Vorinstanz zu beachten sind, gehört unter anderem, dass diese sachlich\nund funktionell zuständig ist, die angefochtene Verfügung zu erlassen (vgl. zu\nallem BGE 119 V 317 E. 3; René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss-Peter,\nÖffentliches Prozessrecht, Basel 1994, N. 713 ff., N. 863 ff. und N. 965 ff.).\n\n"}