Insofern liegen unterschiedliche Rechtsmittelwege vor, was mit dem genannten Grundsatz der Einheit des Verfahrens nicht vereinbar ist. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt den Auszahlungsentscheid des Bundesamtes auf und weist die Angelegenheit an das Bundesamt zurück, welches die Auszahlungsgesuche der Aufsichtskommission zum Entscheid zu unterbreiten hat) 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali