Bst. c AVIG für Verfügungen des Bundesamtes die Rekurskommission EVD als Beschwerdeinstanz vor. Somit hätte der Zusicherungsentscheid der Aufsichtskommission an den Bundesrat weitergezogen werden müssen, wogegen der Auszahlungsentscheid des Bundesamtes - wie in casu - bei der Rekurskommission EVD angefochten werden musste. Insofern liegen unterschiedliche Rechtsmittelwege vor, was mit dem genannten Grundsatz der Einheit des Verfahrens nicht vereinbar ist.