BGE 119 Ib 412 E. 2a). Der Zusicherungsentscheid der Aufsichtskommission vom 15. Januar 1993 stellt einen Grundsatzentscheid dar, der alle für einen Beitragsentscheid notwendigen Bemessungsgrundlagen enthält, während der Auszahlungsentscheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 1994 bloss eine Vollzugsverfügung ist (VPB 59.81 mit Verweis auf VPB 53.34). Der Auszahlungsentscheid stellt somit einen Nebenentscheid dar, für den der Rechtsmittelweg der gleiche sein muss wie für die Hauptsache, das heisst den Zusicherungsentscheid der Aufsichtskommission. Gemäss Art. 129 AVIV können jedoch Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Dagegen sieht Art. 101