5 (...) 5. Im übrigen widerspricht die Vorgehensweise des Bundesamtes auch dem Prinzip der Einheit des Verfahrens, welches in casu analog anwendbar ist. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens besagt unter anderem, dass der Rechtsmittelzug für die Anfechtung sogenannter Nebenentscheide, die keinen selbständigen Charakter haben, dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Hauptverfügungen massgebend ist, folgt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 237 f.; BGE 119 Ib 412 E. 2a).