83 Abs. 1 Bst. k AVIG in dem Sinn, als die Ausgleichsstelle, nur wo sie über die Leistungen selbst zu entscheiden hat, die betreffenden Leistungen auch selbst direkt an die Berechtigten ausrichtet (Gerhards, a. a. O., S. 718 Ziff. 9). 4. Das Bundesamt war somit im vorliegenden Fall nicht befugt, den Auszahlungsentscheid zu erlassen und darin von den von der Aufsichtskommission zugesicherten Kosten abzuweichen.