83 Abs. 1 Bst. k AVIG sein, dass sich die Ausgleichsstelle mit dem Auszahlungsentscheid über den von der Aufsichtskommission gefällten Zusicherungsentscheid hinwegsetzen kann. In diesem Sinn hält auch die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 zum damals vorgesehenen Art.