Hans-Ulrich Stauffer, Die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1984, S. 206). 3.6. Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtskommission im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und damit im Sinn des Gesetzgebers über die Gewährung von Beiträgen an ein Beschäftigungsprogramm entschieden. In der Folge hat jedoch die Ausgleichsstelle über die definitive Höhe der auszurichtenden Beiträge entschieden und ist dabei von den von der Aufsichtskommission zugesicherten Beiträgen abgewichen. Damit wurde die vom Gesetzgeber gewollte, umfassende Entscheidkompetenz der Aufsichtskommission betreffend der Präventivmassnahmen eingeschränkt. Insofern kann es nicht Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 1 Bst.