Aufgrund dessen sah der Gesetzgeber vor, dass diese Entscheide nicht von einer Verwaltungsinstanz getroffen werden sollten. Insofern sollen die Sozialpartner selber entscheiden, ob die Leistungen im Interesse der Versicherten liegen und ob dafür Mittel der von den Sozialpartnern gespeisten Versicherung verwendet werden sollen (vgl. zum Ganzen BBl 1980 III 627 ff.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. II [Art. 59 bis 121], S. 745 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1984, S. 206).