62 AVIG) sowie über grössere Beschäftigungsprogramme (Art. 72 und 75 Abs. 1 AVIG), und sie ist befugt, der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien zu geben für die Durchführung der Präventivmassnahmen (Art. 89 Abs. 4 AVIG). Die Leistungen, die die Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Präventivmassnahmen leistet, kommen nicht direkt den Versicherten zugute. Sie greifen vielmehr in die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik hinein und stellen somit Entscheide politischer Natur dar. Aufgrund dessen sah der Gesetzgeber vor, dass diese Entscheide nicht von einer Verwaltungsinstanz getroffen werden sollten.