4 3.5. Die Aufsichtskommission übt in der Arbeitslosenversicherung Überwachungs-, Beratungs- und Entscheidfunktion aus. Sie ist vorab ein Organ der Sozialpartner, das heisst der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, welche letztlich die Arbeitslosenversicherung finanzieren (Art. 89 AVIG). Eine besondere Bedeutung kommt ihr dabei im Bereich der Präventivmassnahmen zu. So entscheidet sie über Beiträge an die Arbeitsmarktforschung und Arbeitsvermittlung (Art. 75 Abs. 2 AVIG), über Beiträge an die Träger bei grösseren Umschulungsund Weiterbildungsvorhaben (Art. 62 AVIG) sowie über grössere Beschäftigungsprogramme (Art.