aus. Es stellt sich nun die Frage, ob die Ausgleichsstelle einen Beitrag gestützt auf den Zusicherungsentscheid der Aufsichtskommission selbständig ausrichten kann oder ob sie - sofern die Aufsichtskommission über die Beiträge entschieden hat - das Auszahlungsgesuch nochmals der Aufsichtskommission zum Auszahlungsentscheid unterbreiten muss und nur aufgrund des Auszahlungsentscheides der Aufsichtskommission die Beiträge ausrichten kann.