AVIG und richtet die Beiträge nach den Art. 62 (Beiträge für Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen) und 72 bis 74 AVIG (Beiträge für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen, Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung und Beiträge an besondere Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung) aus