75 Abs. 1 AVIG auf den bereits zitierten Art. 64 AVIG. Dieser hält in Abs. 3 bezüglich des Verfahrens fest, dass die Ausgleichsstelle über die Gewährung der Beiträge entscheidet und diese direkt ausrichtet. Grössere Umschulungsoder Weiterbildungsvorhaben entscheidet sie indes nicht selbst, sondern unterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid. In Art. 83 AVIG werden die Aufgaben der Ausgleichsstelle nochmals aufgezählt. Dabei trifft sie die Entscheide nach den Art. 64 Abs. 3 und 75 Abs. 1 AVIG und richtet die Beiträge nach den Art.