Gestützt auf die Auszahlungsgesuche vom 24. Januar 1994 erliess das Bundesamt, Abteilung Arbeitsmarkt, am 20. Dezember 1994 den angefochtenen Auszahlungsentscheid. Dabei wich das Bundesamt von den Durchschnittskosten pro Teilnehmer und Monat in der Höhe von Fr. 6099.-, die dem Zusicherungsentscheid vom 15. Januar 1994 zugrunde lagen, ab, und bezifferte diese neu mit Fr. 6200.-. 3.4. Bezüglich des Verfahrens bei der Gewährung von Beiträgen für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen verweist Art. 75 Abs. 1 AVIG auf den bereits zitierten Art.