Da der zu gewährende Betrag in casu Fr. 150 000.- überstieg, unterbreitete das Bundesamt das Gesuch der Aufsichtskommission im September 1992 mit Antrag zum Entscheid. Mit Zusicherungsentscheid vom 15. Januar 1993 hiess die Aufsichtskommission - wie bereits dargelegt - das Beitragsgesuch von X teilweise gut und sicherte für das eigentliche Beschäftigungsprogramm einen Beitrag von 50 % der anrechenbaren Kosten, für den integrierten Weiterbildungskurs einen Beitrag von 100 % der anrechenbaren Kosten zu. Gestützt auf die Auszahlungsgesuche vom 24. Januar 1994 erliess das Bundesamt, Abteilung Arbeitsmarkt, am 20. Dezember 1994 den angefochtenen Auszahlungsentscheid.