3 und Weiterbildungsvorhaben unterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid. In Art. 99 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) wird dieses Verfahren noch konkretisiert, indem festgehalten wird, dass Bewerber um Beiträge an die Kosten von Beschäftigungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ihr Gesuch in der Regel mindestens zwei Wochen vor Beginn des betreffenden Programms der kantonalen Amtsstelle zuhanden der Ausgleichsstelle einreichen müssen (Abs. 1). Die Ausgleichsstelle legt das Gesuch mit ihrem Antrag der Aufsichtskommission zum Entscheid vor,