Die Beiträge belaufen sich auf 20 bis 50 % der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Beitragsabstufung. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach Art. 64 AVIG (Art. 75 Abs. 1 AVIG). Art. 64 Abs. 3 AVIG sieht für die Umschulung und Weiterbildung vor, dass die Ausgleichsstelle über die Gewährung der Beiträge entscheidet und diese direkt ausrichtet. Sie legt hierüber der Aufsichtskommission periodisch Rechenschaft ab. Grössere Umschulungs-