Unter den Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (Präventivmassnahmen) sieht das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die sogenannten «weiteren Massnahmen» (Art. 72 ff. AVIG) vor. Danach kann die Versicherung die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen, zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch finanzielle Beiträge fördern (Art. 72 Satz 1 AVIG). Die Beiträge belaufen sich auf 20 bis 50 % der anrechenbaren Kosten.