Es gilt nun zu prüfen, ob das Bundesamt zum Erlass dieses Auszahlungsentscheides zuständig war oder ob auch dieser Entscheid von der Aufsichtskommission hätte erlassen werden müssen. 3.2. Unter den Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (Präventivmassnahmen) sieht das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die sogenannten «weiteren Massnahmen» (Art.