Entscheid aufzuheben (René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht, Basel 1994, S. 151; BGE 119 V 324 f. mit Hinweisen). 3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren stellt sich vor allem die Frage der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde. Zuständig ist jene Behörde, die in sachlicher, örtlicher und funktioneller Hinsicht ermächtigt ist, die anhängig gemachte Sache zu beurteilen und zu entscheiden (Rhinow / Koller / Kiss-Peter, a. a. O., S. 153). Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtskommission mit Entscheid vom 15. Januar 1993 der Beschwerdeführerin einen Bundesbeitrag zugesichert.