2 Dagegen führte X am 17. Januar 1995 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte die Gewährung eines einmaligen Zuschlages in der Höhe von Fr. 49 000.- und die Berücksichtigung der ausgewiesenen Kapitalzinsverluste von Fr. 19 481.- aus der Bevorschussung von Beschäftigungsprogrammen bei der Berechnung der gesamten Kapitalkosten. Aus den Erwägungen: