1 der Beiträge von der Aufsichtskommission gefällt, kann sich die Ausgleichsstelle mit dem Auszahlungsentscheid nicht über den Zusicherungsentscheid der Aufsichtskommission hinwegsetzen (E. 3). 2. Prinzip der Einheit des Verfahrens. Es widerspricht dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens, wenn der Rechtsmittelweg für die Anfechtung eines Nebenentscheides nicht demjenigen für die Anfechtung des Hauptentscheides folgt (E. 5).