{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-50--_1995-11-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003101.pdf?ID=150003101", "Checksum": "669820132895c36bd268da9c497376ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:08", "Checksum": "b96049bbb11bf1b4278c9bf6b0f4461b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.11.1995 JAAC 60.50 \r\n\n 4\n3.5. Die Aufsichtskommission übt in der Arbeitslosenversicherung\nÜberwachungs-, Beratungs- und Entscheidfunktion aus. Sie ist vorab ein Organ\nder Sozialpartner, das heisst der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände,\nwelche letztlich die Arbeitslosenversicherung finanzieren (Art. 89 AVIG).\nEine besondere Bedeutung kommt ihr dabei im Bereich der\nPräventivmassnahmen zu. So entscheidet sie über Beiträge an\ndie Arbeitsmarktforschung und Arbeitsvermittlung (Art. 75 Abs. 2\nAVIG), über Beiträge an die Träger bei grösseren Umschulungsund Weiterbildungsvorhaben (Art. 62 AVIG) sowie über grössere\nBeschäftigungsprogramme (Art. 72 und 75 Abs. 1 AVIG), und sie ist befugt,\nder Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine\nRichtlinien zu geben für die Durchführung der Präventivmassnahmen (Art. 89\nAbs. 4 AVIG). Die Leistungen, die die Arbeitslosenversicherung im Rahmen der\nPräventivmassnahmen leistet, kommen nicht direkt den Versicherten zugute.\nSie greifen vielmehr in die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik hinein\nund stellen somit Entscheide politischer Natur dar. Aufgrund dessen sah der\nGesetzgeber vor, dass diese Entscheide nicht von einer Verwaltungsinstanz\ngetroffen werden sollten. Insofern sollen die Sozialpartner selber entscheiden,\nob die Leistungen im Interesse der Versicherten liegen und ob dafür Mittel\nder von den Sozialpartnern gespeisten Versicherung verwendet werden sollen\n(vgl. zum Ganzen BBl 1980 III 627 ff.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. II [Art. 59 bis 121],\nS. 745 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1984,\nS. 206).\n3.6. Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtskommission im Sinn des\nArbeitslosenversicherungsgesetzes und damit im Sinn des Gesetzgebers\nüber die Gewährung von Beiträgen an ein Beschäftigungsprogramm\nentschieden. In der Folge hat jedoch die Ausgleichsstelle über die definitive\nHöhe der auszurichtenden Beiträge entschieden und ist dabei von den\nvon der Aufsichtskommission zugesicherten Beiträgen abgewichen. Damit\nwurde die vom Gesetzgeber gewollte, umfassende Entscheidkompetenz der\nAufsichtskommission betreffend der Präventivmassnahmen eingeschränkt.\nInsofern kann es nicht Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 1 Bst. k AVIG sein, dass\nsich die Ausgleichsstelle mit dem Auszahlungsentscheid über den von der\nAufsichtskommission gefällten Zusicherungsentscheid hinwegsetzen kann.\nIn diesem Sinn hält auch die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über\ndie obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\nvom 2. Juli 1980 zum damals vorgesehenen Art. 82, der die Aufgaben der\nAufsichtsstelle definierte, fest, dass die Ausgleichsstelle die Beiträge, die sie\nder Aufsichtskommission zu unterbreiten hat - damals waren die Beiträge\nzur Förderung der Arbeitsmarktforschung sowie an besondere Massnahmen\nauf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung vorgesehen - nach dem Entscheid\nder Aufsichtskommission auszurichten hat (BBl 1980 III 624). Auch Gerhards\ninterpretiert Art. 83 Abs. 1 Bst. k AVIG in dem Sinn, als die Ausgleichsstelle,\nnur wo sie über die Leistungen selbst zu entscheiden hat, die betreffenden\nLeistungen auch selbst direkt an die Berechtigten ausrichtet (Gerhards, a. a. O.,\nS. 718 Ziff. 9).\n4. Das Bundesamt war somit im vorliegenden Fall nicht befugt,\nden Auszahlungsentscheid zu erlassen und darin von den von der\nAufsichtskommission zugesicherten Kosten abzuweichen.\n\n5\n(...)\n5. Im übrigen widerspricht die Vorgehensweise des Bundesamtes\nauch dem Prinzip der Einheit des Verfahrens, welches in casu analog\nanwendbar ist. Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens besagt unter\nanderem, dass der Rechtsmittelzug für die Anfechtung sogenannter\nNebenentscheide, die keinen selbständigen Charakter haben, dem Rechtsweg,\nder für die Anfechtung von Hauptverfügungen massgebend ist, folgt\n(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 237 f.; BGE\n119 Ib 412 E. 2a). Der Zusicherungsentscheid der Aufsichtskommission\nvom 15. Januar 1993 stellt einen Grundsatzentscheid dar, der alle für einen\nBeitragsentscheid notwendigen Bemessungsgrundlagen enthält, während\nder Auszahlungsentscheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 1994\nbloss eine Vollzugsverfügung ist (VPB 59.81 mit Verweis auf VPB 53.34).\nDer Auszahlungsentscheid stellt somit einen Nebenentscheid dar, für\nden der Rechtsmittelweg der gleiche sein muss wie für die Hauptsache,\ndas heisst den Zusicherungsentscheid der Aufsichtskommission. Gemäss\nArt. 129 AVIV können jedoch Verfügungen der Aufsichtskommission mit\nBeschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Dagegen sieht Art. 101\nBst. c AVIG für Verfügungen des Bundesamtes die Rekurskommission EVD\nals Beschwerdeinstanz vor. Somit hätte der Zusicherungsentscheid der\nAufsichtskommission an den Bundesrat weitergezogen werden müssen,\nwogegen der Auszahlungsentscheid des Bundesamtes - wie in casu - bei\nder Rekurskommission EVD angefochten werden musste. Insofern liegen\nunterschiedliche Rechtsmittelwege vor, was mit dem genannten Grundsatz der\nEinheit des Verfahrens nicht vereinbar ist.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, soweit darauf\neinzutreten ist, hebt den Auszahlungsentscheid des Bundesamtes auf\nund weist die Angelegenheit an das Bundesamt zurück, welches die\nAuszahlungsgesuche der Aufsichtskommission zum Entscheid zu unterbreiten\nhat)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}