{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-50--_1995-11-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003101.pdf?ID=150003101", "Checksum": "669820132895c36bd268da9c497376ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:08", "Checksum": "b96049bbb11bf1b4278c9bf6b0f4461b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.11.1995 JAAC 60.50 \r\n\n 3\nund Weiterbildungsvorhaben unterbreitet sie der Aufsichtskommission\nzum Entscheid. In Art. 99 der Verordnung vom 31. August 1983 über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIV, SR 837.02) wird dieses Verfahren noch konkretisiert, indem festgehalten\nwird, dass Bewerber um Beiträge an die Kosten von Beschäftigungs- oder\nWiedereingliederungsprogrammen ihr Gesuch in der Regel mindestens zwei\nWochen vor Beginn des betreffenden Programms der kantonalen Amtsstelle\nzuhanden der Ausgleichsstelle einreichen müssen (Abs. 1). Die Ausgleichsstelle\nlegt das Gesuch mit ihrem Antrag der Aufsichtskommission zum Entscheid vor,\nwenn der zu gewährende Beitrag Fr. 150 000.- übersteigt. Sie kann ihr auch\nGesuche zum Entscheid unterbreiten, bei denen dieser Betrag nicht erreicht\nwird. In den übrigen Fällen entscheidet die Ausgleichsstelle selber (Abs. 2).\n(...)\n3.3. Da der zu gewährende Betrag in casu Fr. 150 000.- überstieg, unterbreitete\ndas Bundesamt das Gesuch der Aufsichtskommission im September 1992\nmit Antrag zum Entscheid. Mit Zusicherungsentscheid vom 15. Januar 1993\nhiess die Aufsichtskommission - wie bereits dargelegt - das Beitragsgesuch von\nX teilweise gut und sicherte für das eigentliche Beschäftigungsprogramm\neinen Beitrag von 50 % der anrechenbaren Kosten, für den integrierten\nWeiterbildungskurs einen Beitrag von 100 % der anrechenbaren Kosten\nzu. Gestützt auf die Auszahlungsgesuche vom 24. Januar 1994 erliess\ndas Bundesamt, Abteilung Arbeitsmarkt, am 20. Dezember 1994 den\nangefochtenen Auszahlungsentscheid. Dabei wich das Bundesamt von den\nDurchschnittskosten pro Teilnehmer und Monat in der Höhe von Fr. 6099.-,\ndie dem Zusicherungsentscheid vom 15. Januar 1994 zugrunde lagen, ab, und\nbezifferte diese neu mit Fr. 6200.-.\n3.4. Bezüglich des Verfahrens bei der Gewährung von Beiträgen für die\nvorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen verweist Art. 75 Abs. 1\nAVIG auf den bereits zitierten Art. 64 AVIG. Dieser hält in Abs. 3 bezüglich\ndes Verfahrens fest, dass die Ausgleichsstelle über die Gewährung der\nBeiträge entscheidet und diese direkt ausrichtet. Grössere Umschulungsoder Weiterbildungsvorhaben entscheidet sie indes nicht selbst, sondern\nunterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid. In Art. 83\nAVIG werden die Aufgaben der Ausgleichsstelle nochmals aufgezählt.\nDabei trifft sie die Entscheide nach den Art. 64 Abs. 3 und 75 Abs. 1 AVIG\nund richtet die Beiträge nach den Art. 62 (Beiträge für Umschulungsund Weiterbildungseinrichtungen) und 72 bis 74 AVIG (Beiträge für\ndie vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen, Beiträge zur\nFörderung der Arbeitsmarktforschung und Beiträge an besondere\nMassnahmen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung) aus. Es stellt sich\nnun die Frage, ob die Ausgleichsstelle einen Beitrag gestützt auf den\nZusicherungsentscheid der Aufsichtskommission selbständig ausrichten\nkann oder ob sie - sofern die Aufsichtskommission über die Beiträge\nentschieden hat - das Auszahlungsgesuch nochmals der Aufsichtskommission\nzum Auszahlungsentscheid unterbreiten muss und nur aufgrund des\nAuszahlungsentscheides der Aufsichtskommission die Beiträge ausrichten\nkann.\n\n"}