{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-50--_1995-11-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003101.pdf?ID=150003101", "Checksum": "669820132895c36bd268da9c497376ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 24.11.1995 JAAC 60.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:08", "Checksum": "b96049bbb11bf1b4278c9bf6b0f4461b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 24.11.1995 JAAC 60.50 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. (Streitgegenstand und Beschwerdelegitimation; eingetreten wird nur auf\nden erstgenannten Antrag, da sich nur dieser auf das in der angefochtenen\nVerfügung geregelte Rechtsverhältnis bezieht)\n3. Ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, stellt sich nunmehr die\nFrage, ob das Bundesamt seinerseits die Sachentscheidungsvoraussetzungen,\ndie erfüllt sein müssen, damit das Begehren materiell beurteilt werden kann,\nrichtig beurteilt hat. Hat die Vorinstanz dabei übersehen, dass es an einer\nSachentscheidungsvoraussetzung fehlt, ist dies im Rechtsmittelverfahren von\nAmtes wegen zu prüfen und bei fehlerhaftem Eintreten ist der angefochtene\nEntscheid aufzuheben (René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss-Peter,\nÖffentliches Prozessrecht, Basel 1994, S. 151; BGE 119 V 324 f. mit Hinweisen).\n3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren stellt sich vor allem die Frage der\nZuständigkeit der entscheidenden Behörde. Zuständig ist jene Behörde, die in\nsachlicher, örtlicher und funktioneller Hinsicht ermächtigt ist, die anhängig\ngemachte Sache zu beurteilen und zu entscheiden (Rhinow / Koller / Kiss-Peter,\na. a. O., S. 153).\nIm vorliegenden Fall hat die Aufsichtskommission mit Entscheid vom\n15. Januar 1993 der Beschwerdeführerin einen Bundesbeitrag zugesichert. In\nder Folge erliess das Bundesamt - Abteilung Arbeitsmarkt - am 20. Dezember\n1994 den angefochtenen Auszahlungsentscheid. Es gilt nun zu prüfen, ob das\nBundesamt zum Erlass dieses Auszahlungsentscheides zuständig war oder ob\nauch dieser Entscheid von der Aufsichtskommission hätte erlassen werden\nmüssen.\n3.2. Unter den Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung\nvon Arbeitslosigkeit (Präventivmassnahmen) sieht das Bundesgesetz\nvom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\ndie Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die sogenannten «weiteren\nMassnahmen» (Art. 72 ff. AVIG) vor. Danach kann die Versicherung die\nvorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Programmen\nöffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen,\nzur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben\ndurch finanzielle Beiträge fördern (Art. 72 Satz 1 AVIG). Die Beiträge\nbelaufen sich auf 20 bis 50 % der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat\nbestimmt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten und die\nBeitragsabstufung. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach Art. 64\nAVIG (Art. 75 Abs. 1 AVIG). Art. 64 Abs. 3 AVIG sieht für die Umschulung\nund Weiterbildung vor, dass die Ausgleichsstelle über die Gewährung\nder Beiträge entscheidet und diese direkt ausrichtet. Sie legt hierüber der\nAufsichtskommission periodisch Rechenschaft ab. Grössere Umschulungs-\n\n"}