einer Verminderung der anrechenbaren Kosten rechnen müssen, nicht gehört werden. Der Brief des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 kann nicht als verbindliche behördliche Zusicherung im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 BV) berufen beziehungsweise geniesst hieraus nicht den Schutz aufgrund berechtigten Vertrauens. (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)