Für die definitiven Beträge verweist der Brief ebenfalls ausdrücklich auf den Zusicherungsentscheid, welcher später aufgrund des definitiven Bauprojektes und einer überarbeiteten Kostenermittlung ergehen werde. Aus den erwähnten Stellen war es für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, dass der mit Brief vom 22. Mai 1991 mitgeteilte mutmassliche Bundesbeitrag, weil noch auf dem Vorprojekt und lediglich einer Kostenschätzung beruhend, erhebliche Änderungen erfahren konnte und somit - was wie erwähnt auch aus den gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht - erst mit dem in Aussicht gestellten Zusicherungsentscheid als verbindlich «zugesichert» betrachtet werden durfte.